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Vertrag über Auftragsforschung (Variante Übertragung)
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Vertrag
über Auftragsforschung (Variante Übertragung)
zwischen ***, vertreten durch ***, *** [individuell auszufüllen]
– nachfolgend „Industriepartner“ genannt –
und *** Hochschule/Forschungseinrichtung, vertreten durch ***, ***
[individuell auszufüllen] – nachfolgend „Hochschule/Forschungseinrichtung“
genannt – sowie [soweit nicht außeruniversitäre Forschungseinrichtung als
Vertragspartner] Frau/Herrn Professor ***, *** [individuell auszufüllen] –
nachfolgend „Projektleiter“ genannt –
Präambel
Die Hochschule/Forschungseinrichtung und ihr Projektleiter wollen auf
dem Gebiet *** mit dem Industriepartner (im Folgenden alternativ auch
„Vertragspartner“) zusammenarbeiten . *** [individuell auszufüllen]
Ziel dieser Vereinbarung über Auftragsforschung ist die Förderung der
Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft . Diese Vereinbarung soll dabei
als rechtlich geprüfte Leitlinie dienen und soweit möglich, sicherstel len,
dass bei der Zusammenarbeit der administrative Aufwand auf ein Mindestmaß
reduziert wird, damit die Vereinbarung auch für kleinere und mittlere
Hochschulen und Forschungseinrichtungen bzw . Unternehmen einfach verwendbar
ist .
Diese Vereinbarung stellt einen Vorschlag bzw . an einigen Stellen
gangbare Varianten von Vorschlägen dar, bei dem zum Teil schwierig in Einklang
zu bringende Ziele und Restriktionen von Wissenschaft und Wirtschaft im Wege
eines fairen Interessenausgleiches geregelt werden . Dabei verbleiben
Resultate, die bei Durchführung des Vertrages entstehen und die unter den
Vertragsgegenstand und in das Anwendungsgebiet des Vertrages (Ziff . 1 u . 2)
fallen sowie entsprechende Schutzrechte nach dieser Vereinbarung, sofern nicht
anders geregelt, grundsätz lich beim Auftrag gebenden Industriepartner . Für
die Wissenschaft ist deren Interesse gleichwohl gesichert, die
Forschungsfreiheit zu erhalten und durch schnelle Veröffentlichung die
Weiterentwicklung zu fördern . Für die
Wirtschaft ist deren Interesse Rechnung getragen, die Forschungsinvestitionen
in ihren Produkten pla nungssicher umsetzen zu können . Bei einer
hervorragenden wirtschaftlichen Entwicklung von gemeinsamen For schungs
ergebnissen sollen beide Vertragspartner profitieren . Eine Individualisierung
der Vereinbarung ist jederzeit möglich und Sache der Verhandlung zwischen den
Vertragspartnern .
Insbesondere aufgrund der in diesem Vertrag geregelten Rechte und
Pflichten der Vertragspartner kommt den Ergebnissen (Ziff . 1) und einem klar
definierten Vertragsgegenstand (Ziff . 2) besondere Bedeutung zu .
1 .
Definitionen
Schutzrechte Patente, Gebrauchsmuster,
Geschmacksmuster, Topographien von Halbleiterer zeug nissen, ergänzende Schutzzertifikate für
Arzneimittel oder andere Produkte, für die solche Zertifikate erlangt werden
können und Sortenschutzrechte sowie Urheber rechte und verwandte Schutz
rechte
Knowhow Gesamtheit nicht patentierter praktischer
Kenntnisse, die durch Erfahrungen und Ver suche gewonnen werden und die geheim,
das heißt nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich sind, wesentlich,
das heißt für den Vertragsgegenstand von
Be deu tung und nützlich sind,
und identifiziert sind, das heißt umfassend genug be
schrie ben, so dass geprüft werden kann, ob sie die Merkmale „geheim“
und „wesentlich“ erfüllen
Ergebnisse Resultate der Forschung, die bei der Durchführung
dieses Vertrages entstehen und unter den
Vertragsgegenstand sowie in das Anwendungsgebiet fallen
Altrechte Erfindungen, die vor Inkrafttreten dieses
Vertrages gemacht, gemeldet (§ 5 ArbEG) oder veröffentlicht wurden, darauf
angemeldete oder erteilte Schutzrechte oder
vor Inkraft treten dieses Vertrages entstandenes Knowhow
Neurechte Nach Inkrafttreten dieses Vertrages auf
die Ergebnisse gemeldete (§ 5 ArbEG)
Erfin dun gen, darauf angemeldete oder erteilte Schutzrechte und/oder
nach Unterzeichnung dieses Vertrages entstandenes Knowhow auf die Ergebnisse
Vertragsgegenstand In Ziff . 2 definierter Gegenstand des
Auftrags, schließt auch eine Definition des Anwendungsgebietes, in dem die
Ergebnisse Anwendung finden können, ein
Vertragsgebiet ***
[individuell auszufüllen – im geografischen Sinne zu verstehen]
2 .
Vertragsgegenstand
2 .1 Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung
der folgenden Auftragsforschung *** .
[individuell sehr genau (u. a. wegen der Bedeutung für die Ergebnisse i.
S. d. Vertrages) auszufüllen] . Die
Ergebnisse der Letzteren können in folgendem Gebiet Anwendung (im Folgenden:
Anwendungs gebiet) finden: *** [individuell sehr genau auszufüllen,
beispielsweise kann hier auch das Tätigkeitsgebiet des Industriepartners
genannt werden]
2 .2 Dieser Vertragsgegenstand und der genaue
Umfang der von der Hochschule/Forschungseinrichtung durchzuführenden Arbeiten
ist in dem diesem Vertrag als Anlage 1
beigefügten Forschungsplan beschrieben . Dieser Forschungsplan wird den
laufenden Entwicklungen gemäß gemeinsam von den Vertragspartnern
fortgeschrieben . Er ist in der jeweils aktuellen Fassung, die von allen
Vertrags part nern unterschrieben sein muss, gültig . Soweit allerdings
Leistungsänderungen erforderlich werden, die mehr sind als eine bloße Anpassung
des Forschungsplanes, gilt Ziff . 3 .7 .
[Anm.: In dem Maße, in dem der Schwerpunkt des Vertrages auf der
Erstellung und ggf. späteren gewerblichen Verwer tung von urheberrechtlich
geschützten Werken und verwandten Schutzrechten (etwa bei Design, Datenbanken
oder Software) liegt, ist eine Ergänzung um entsprechende Regelungen (z. B.
Erar beitung eines Pflichtenheftes, Regelungen zum Quellcode, aber auch
umfassendere Regelungen zu urheberrechtlichen Nutzungsrechten) erforderlich.]
3 .
Durchführung der Arbeiten
3 .1 Die Hochschule/Forschungseinrichtung und/oder
der Projektleiter wird die Arbeiten nach besten Kräf ten unter Zugrundelegung
des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik unter Verwen dung
vorhandener und/oder während der Dauer der Zusammenarbeit gewonnener eigener
Kennt nisse und Er fahrungen in engem Kontakt mit dem Industriepartner
durchführen .
Die Verträge im Einzelnen
3 .2 Die Vertragspartner werden sich gegenseitig
nach vorheriger Abstimmung alle für die Durchführung der Arbeiten
erforderlichen Auskünfte rechtzeitig erteilen . Etwa einem Vertragspartner zur
Durch führung der Arbeiten von einem anderen Vertragspartner überlassene
Unterlagen, Gegenstände oder sonstige Hilfsmittel werden leihweise zur
Verfügung gestellt . Sie sind ausschließlich für die Durch führung der
Arbeiten zu verwenden und nach Beendigung der Arbeiten an den jeweiligen
Vertrags partner auf dessen Wunsch zurückzugeben .
3 .3 Die Hochschule/Forschungseinrichtung und/oder
der Projektleiter werden dem Industriepartner auf Wunsch jederzeit Einblick in
die jeweils vorliegenden Ergebnisse geben .
3 .4 Die Hochschule/Forschungseinrichtung und/oder
der Projektleiter sind nicht berechtigt, ohne Zu stim mung des
Industriepartners Dritte mit der Durchführung von Teilaufgaben zu beauftragen .
3 .5 Keiner der Vertragspartner ist berechtigt,
einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu ver treten oder für andere
Vertragspartner rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben . Die von den Ver
trags partnern möglicherweise einzurichtenden Steuerungsgremien, Arbeitskreise oder
ähnliche Gruppen sind ebenfalls nicht berechtigt, einzelne Vertragspartner oder
die Vertragspartner insge samt rechtskräftig zu vertreten oder für diese
rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, es sei denn, es ist in diesem Vertrag
ausdrücklich geregelt .
3 .6
Mitteilungen und Erklärungen
Alle erforderlichen oder
zulässigen Willenserklärungen und sonstigen Mitteilungen, die nach diesem
Vertrag einem Vertragspartner gegenüber abzugeben sind, müssen schriftlich
übermittelt werden, und zwar an die nachstehenden Adressen:
Industriepartner: ***
[individuell auszufüllen]
Hochschule/Forschungseinrichtung: *** [individuell auszufüllen]
Projektleiter: *** [individuell
auszufüllen]
Bei Nichteinhaltung dieser
Regelung gilt die Mitteilung und/oder Willenserklärung als nicht zugegangen .
3 .7 Leistungsänderungen
Sollte sich während der
Durchführung des Vertrags herausstellen, dass gegenüber dem Forschungs plan
Leistungsänderungen der Hochschule/Forschungseinrichtung und des Projektleiters
erforder lich werden, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:
3 .7 .1 Hat die Hochschule/Forschungseinrichtung oder
der Projektleiter erforderliche Leistungs än de rungen zu vertreten, wird sie
ihre/er seine Leistung auf eigene Kosten entsprechend anpassen .
3 .7 .2 In Fällen, in denen der Industriepartner eine
erforderliche Leistungsänderung zu vertreten hat, können die
Hochschule/Forschungseinrichtung und der Projektleiter vor einer Änderung einzelner Leis tun gen den Abschluss einer
schriftlichen Abänderungsvereinbarung verlan gen, in der insbesondere die
Frage einer angemessenen Zusatzvergütung und der Termin
änderung zu regeln ist . Ohne eine solche Vereinbarung bleibt der
Vertragsgegenstand unver ändert .
3 .7 .3 In allen anderen Fällen können die
Hochschule/Forschungseinrichtung und der Projektleiter vor einer Änderung
einzelner Leistungen den Abschluss einer schriftlichen Abänderungs ver
einbarung verlangen, in der insbesondere die Frage der Zusatzvergütung und der
Termin änderung zu regeln ist . Ohne eine solche Vereinbarung bleibt der
Vertragsgegenstand unver ändert .
3 .7 .4 Für die Fälle 3 .7 .2 . und 3 .7 .3 . wird
folgendes Verfahren vereinbart:
– Derjenige Vertragspartner, der die Änderung
verlangt, beschreibt diese in technisch/ organisatorischer Hinsicht .
– Danach sind die Auswirkungen der Änderung auf
Art und Umfang der Leistung, auf die Qualität, auf den Zeitplan und auf die
Mehrkosten darzustellen .
– Wenn die Vertragspartner vereinbaren, dass
die Änderung durchgeführt wird, ist das schriftlich in der
Abänderungsvereinbarung festzuhalten, wobei insbesondere die Verschiebung des
Zeitplans, Qualitätsunterschiede und gegebenenfalls eine zusätzliche Vergütung
festzuhalten sind .
– Diese Vereinbarung ist erst wirksam, wenn sie
von allen Vertragspartnern unterschrieben wird .
4 .
Termine
Die Termine für den Ablauf der
Arbeiten einschließlich des Abschlusstermins sowie die einzelnen Phasen er
geben sich aus dem als Anlage 2 diesem Vertrag beigefügten
Terminplan . Dieser Terminplan kann von den Vertragspartnern in gegenseitiger
Abstimmung fortgeschrieben werden .
5 .
Altrechte
5 .1 Die Altrechte verbleiben
grundsätzlich beim jeweiligen Inhaber .
5 .2 Alle Vertragspartner informieren sich
gegenseitig und fortlaufend über derartige Altrechte einschließ lich solcher,
die trotz fehlender Inhaberstellung in ihrer Verfügungsmacht sind (z . B .,
weil sie einer Patent verwertungsagentur der Hochschule übertragen sind), nach
bestem Wissen, unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt, vollständig, soweit
diese voraussichtlich für die Nutzung der Ergebnisse er forderlich sind . Die
Informationspflicht umfasst auch die Information darüber, ob und inwieweit der
je weilige Inhaber bei der Nutzung
dieser Altrechte, etwa durch Nutzungsberechtigungen Dritter, be schränkt ist
. Hinsichtlich des Industriepartners gilt die vorgenannte Verpflichtung nur
nach entspre chender Anforderung der Hochschule/Forschungseinrichtung und
soweit die Altrechte bereits der Öffentlichkeit zugänglich sind .
5 .3 Für diejenigen Altrechte, die für die
Durchführung dieses Vertrages oder für die kommerzielle Nutzung der Ergebnisse
durch den Industriepartner erforderlich sind, gilt Folgendes:
Die Verträge im Einzelnen
5 .3 .1 Der jeweils berechtigte Vertragspartner räumt
dem jeweils anderen Vertragspartner ein auf die Dauer und die Zwecke dieses
Vertrages begrenztes, unentgeltliches und nichtausschließ liches
Nutzungsrecht für die Durchführung dieses Vertrages ein, wenn und soweit er in
der Nutzung des betreffendes Altrechts nicht beschränkt ist .
5 .3 .2 Wenn und soweit die
Hochschule/Forschungseinrichtung und/oder der Projektleiter Inhaber von
Altrechten sind und in der Vergabe von Rechten an Altrechten und/oder in deren
Nutzung nicht be schränkt ist und soweit
diese für die kommerzielle Nutzung der Ergebnisse durch den Indus trie partner
erforderlich sind, räumen die Hochschule/Forschungseinrichtung und/oder der
Projektleiter dem Industriepartner und den mit ihm verbundenen Unternehmen an
diesen Altrechten eine un widerrufliche,
unterlizenzierbare, nichtausschließliche Lizenz für die Dauer des Altrechts
auf dem Anwendungsgebiet im Vertragsgebiet ein .
Soweit die
Hochschule/Forschungseinrichtung und/oder der Projektleiter in der Vergabe von
Rechten an Altrechten und/oder in der Nutzung von Altrechten beschränkt sind,
tragen diese im Rahmen der vorstehenden Rechteeinräumungen durch geeignete
rechtliche oder tatsäch liche Vorkehrungen, soweit ihnen dies tatsächlich und
rechtlich möglich ist (nach bestem Bemühen), auch dafür Sorge, dass die
kommerzielle Nutzung der Ergebnisse hiervon unbe rührt bleibt . Im Fall von
Anpassungen und Beschränkungen stimmen sich die betroffenen Vertragspartner
gegenseitig ab .
Das für die Einräumung dieser
Altrechte vorgesehene Entgelt ist in den Regelungen zur Ver gütung in Ziff .
12 enthalten, im Falle einer Leistungsänderung in der gem . Ziff . 3 .7 .2 und
3 .7 .3 vereinbarten Zusatzvergütung . Soweit diese Altrechte erst nach einer
Leistungsänderung zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich werden, werden
die Vertragspartner sich über die Einbeziehung in diesen Vertrag verständigen .
5 .3 .3 Die Lizenz an den Altrechten ist beschränkt
auf Anwendungs und Vertragsgebiete, die zur Durch führung dieses Vertrages
und/oder zur kommerziellen Nutzung der Ergebnisse erfor derlich sind .
Wird der
Hochschule/Forschungseinrichtung nach *** Jahren [individuell auszufüllen] seit
Vertrags schluss dadurch, dass der Industriepartner die bestehende Lizenz nach
Ziff . 5 .3 .2 nicht ausübt, die Verwertung der Altrechte unbillig erschwert,
werden sich die Vertrags par teien über eine angemessene Neuregelung im
Hinblick auf die Altrechte erneut verständigen.
6 .
Neurechte
6 .1 Die Ergebnisse stehen materiell dem
Industriepartner zu, auch wenn die Vertragspartner in Ziff . 8 im Hinblick auf
die Anmelderstellung bei Schutzrechten nach außen Abweichendes regeln .
6 .2 Daher überträgt die
Hochschule/Forschungseinrichtung dem Industriepartner mit Abschluss dieses
Vertrags im Voraus sämtliche Rechte an den künftig entstehenden Ergebnissen
.
6 .3 Damit die Zuordnungen nach Ziff . 6 .1
wirksam werden, verpflichtet sich die Hochschule/Forschungs einrichtung,
etwaige Erfindungen nach den Regeln in Ziff . 8 gegebenenfalls in Anspruch zu
nehmen .
6 .4 Darüber hinaus überträgt der Projektleiter
dem Industriepartner mit Abschluss dieses Vertrages im Voraus sämtliche ihm
zustehenden Rechte an nicht schutzrechtsfähigen Ergebnissen, freien Erfindungen
und, mit Wirksamwerden des Freiwerdens, an etwa freiwerdenden Erfindungen .
6 .5 Die Hochschule/Forschungseinrichtung
und der Projektleiter verpflichten sich, weitere Beschäftigte der
Hochschule/Forschungseinrichtung, die in den Anwendungsbereich des § 42 Nr . 2
ArbEG fallen, in den Vertragsgegenstand erst dann einzubeziehen, wenn sie die Pflichten
aus diesem Vertrag durch eine Erklärung entsprechend dem als Anlage 3 beigefügten Muster mit übernommen haben .
Bereits jetzt legen die Vertragspartner die für die Durchführung des Vertrages
vorgesehenen Beschäftigten der Hochschule/Forschungseinrichtung, die in den
Anwendungsbereich des § 42 ArbEG fallen, in Anlage 4 fest . Entsprechende Erklärungen dieser Beteiligten nach
Anlage 3 liegen dem Vertrag bei .
6 .6 Darüber hinaus verpflichten sich die
Hochschule/Forschungseinrichtung und der Projektleiter, dass sie Dritte an dem
Vertragsgegenstand erst mitwirken lassen, wenn diese die Verpflichtungen der
Hoch schule/Forschungseinrichtung und des Projektleiters aus diesem Vertrag
sinngemäß übernom men haben, und vor allem die entsprechende Übertragung ihrer
Rechte an den Ergebnissen auf den Industriepartner sowie die entsprechende
Einhaltung von Geheimhaltungspflichten gegenüber den Vertragspartnern
sichergestellt haben .
6 .7 Die Forschungs und Lehrtätigkeit der
Hochschule/Forschungseinrichtung und/oder des Projektleiters bleibt von diesem
Vertrag unberührt . Daher stehen diesen an den Ergebnissen ein
nichtausschließ liches, nichtübertragbares Recht zur Nutzung für diese
Tätigkeiten zu . Unberührt hiervon bleiben die vertraglichen Regelungen zur
Geheimhaltung der Ergebnisse . Soweit die Hochschule/Forschungs einrichtung
und/oder der Projektleiter die Ergebnisse im Rahmen weiterer Forschung mit
anderen gewerblichen oder nichtgewerblichen Partnern im Rahmen des
Vertragsgegenstandes verwenden wollen, ist dies nur nach schriftlicher
Zustimmung des Industriepartners zulässig . Der Industrie partner darf diese
Zustimmung aber nicht unbilligerweise, nach den Grundsätzen von Treu und
Glauben, verweigern .
6 .8 Soweit bei der Durchführung des Vertrages
Erfindungen auf nicht den Vertragsgegenstand betreffen den Gebieten gemacht
werden, räumt der Industriepartner hiermit der Hochschule/Forschungs ein
richtung eine unwiderrufliche, kostenfreie, ausschließliche/einfache/Allein
[Alternative wählen] Rücklizenz ein .
Beabsichtigt der
Industriepartner einzelne Neurechte, die auch unter den vorgenannten Absatz
fallen, ganz oder in einzelnen Ländern aufzugeben, bietet er diese der
Hochschule/Forschungseinrichtung zwei (2) Monate zuvor zur kostenfreien Übernahme
an . Die Hochschule/Forschungseinrichtung wird sich binnen eines (1) Monats ab
Eingang dieser Mitteilung erklären, ob sie das entsprechende Schutz recht
übernimmt . Für diesen Fall verpflichtet sich der Industriepartner,
unverzüglich alle hierzu not wendigen Erklärungen abzugeben . Äußert sich die
Hochschule/Forschungseinrichtung nicht inner halb dieser Frist, erlischt das
Übernahmerecht .
6 .9 Soweit bei der Durchführung des Vertrages
Erfindungen auf nicht den Vertragsgegenstand betref fenden Gebieten gemacht
werden, stehen diese der Hochschule/Forschungseinrichtung zu, wobei aber die
Hochschule/Forschungseinrichtung dem Industriepartner in dem Fall, dass ein
Verwertungs interesse seitens des Industriepartners besteht, eine
nichtausschließliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen, die auch eine
Regelung des sachlichen und räumlichen Bereichs der Lizenz enthalten, anbietet
.
6 .10 [fakultativ] Beabsichtigt der
Industriepartner einzelne Neurechte, die auch unter den vorgenannten Absatz
fallen, ganz oder in einzelnen Ländern aufzugeben, bietet er die auf die
Hochschule zurückge henden Erfindungsanteile der
Hochschule/Forschungseinrichtung zwei (2) Monate zuvor zur kosten Die Verträge
im Einzelnen
freien Übernahme unter Rückbehaltung einer kostenlosen Lizenz an . Die
Hochschule/Forschungs einrichtung wird sich binnen eines (1) Monats ab Eingang
dieser Mitteilung erklären, ob sie das ent sprechende Schutzrecht übernimmt .
Für diesen Fall verpflichtet sich der Industriepartner, unverzüg lich alle
hierzu notwendigen Erklärungen abzugeben . Die Kosten für die Übertragung trägt
die Hoch schule . Äußert sich die Hochschule/Forschungseinrichtung nicht
innerhalb dieser Frist, erlischt das Übernahmerecht.
7 .
Negative und positive Publikationsfreiheit
7 .1 Der Projektleiter verpflichtet sich gegenüber
dem Industriepartner, seine Diensterfindungen der
Hochschule/Forschungseinrichtung nach den Regelungen des Arbeitnehmererfindungsrechts
zu melden . Er verzichtet gegenüber dem Industriepartner in Bezug auf die
Ergebnisse auf die Geltend machung seines in § 42 Nr . 2 ArbEG geregelten
negativen Publikationsrechtes . [Satz 2 dieses Absatzes ist – soweit der
Vertrag mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung geschlossen wird –
nicht erfor derlich]
7 .2 Die Vertragspartner sind sich einig, dass die
Hochschule/Forschungseinrichtung und/oder der Pro jekt leiter ein Interesse
daran hat, die Ergebnisse ihrer Forschung zu veröffentlichen . Sie wollen
diesem Interesse Rechnung tragen, andererseits aber auch die Interessen des
Industriepartners, der gegebe nenfalls an einer Geheimhaltung interessiert
sein muss, berücksichtigen . Daher verpflichten sich die
Hochschule/Forschungseinrichtung und der Projektleiter gegenüber dem
Industriepartner, die Ergeb nisse ohne schriftliche Zustimmung des
Industriepartners nicht zu veröffentlichen oder Dritten, etwa im Rahmen von so
genannten PeerReviews, zugänglich zu machen, solange die Ergebnisse der Ge
heimhaltungspflicht nach Ziff . 15 unterliegen . Daher verpflichteten sich die
Hochschule/Forschungs einrichtung und der Projektleiter, etwaige Manuskripte,
die zum Vortrag oder zur Veröffentlichung vorgesehen sind, mindestens sechs (6)
Wochen vor dieser Veröffentlichung oder diesem Vortrag dem Industriepartner zur
Prüfung vorzulegen .
Soweit der Industriepartner
binnen drei (3) Wochen nach Eingang dieser Unterlagen und einem ent
sprechenden Hinweis auf den Lauf dieser Frist durch die
Hochschule/Forschungseinrichtung dieser mitteilt, dass er durch die Veröffentlichung
oder den Vortrag seine Geheimhaltungsinteressen be rührt sieht, wird die
Hochschule/Forschungseinrichtung und/oder der Projektleiter entweder die Ver
öffentlichung und/oder den Vortrag unterlassen oder aber die nach Mitteilung
des Industriepartners geheimhaltungsdürftigen Informationen herausnehmen . Die
Zustimmung zur Veröffentlichung und/ oder zum Vortrag gilt allerdings als
erteilt, wenn der Industriepartner nach einer weiteren Mahnung, in der auf die
Folgen des Schweigens hingewiesen wird, mit Fristsetzung von vierzehn (14)
Tagen sich gegenüber der Hochschule/Forschungseinrichtung und/oder dem
Projektleiter nicht äußert .
8 . Regeln
zur technischen Abwicklung von Schutzrechtsanmeldungen
Die Vertragspartner sind bei der
Durchführung des Vertrages bestrebt, die Ergebnisse durch Schutzrechte
abzusichern . Dies berührt nicht die grundsätzliche Dispositionsfreiheit des
Industriepartners im Hinblick auf die Ergebnisse . Werden Anmeldungen der
Neurechte eingereicht, gelten folgende Regeln:
8 .1 Nach Erhalt einer aus Sicht der
Hochschule/Forschungseinrichtung vollständigen Erfindungs mel dung wird die
Hochschule/Forschungseinrichtung den Industriepartner unverzüglich von dem
Inhalt der Erfindungsmeldung in Kenntnis setzen .
8 .2 Binnen *** Tage [individuell
auszufüllen] nach Eingang der Erfindungsmeldung beim Industriepartner wird
dieser der Hochschule/Forschungseinrichtung schriftlich mitteilen, ob und in
welchem Umfang er die Einreichung einer prioritätsbegründenden Erstanmeldung
wünscht . Äußert sich der Indus triepartner innerhalb dieser Frist nicht oder
negativ zu einer Rechteübertragung, stehen die materiel len Rechte an der
betreffenden Erfindung abschließend der Hochschule/Forschungseinrichtung zu und
werden vom Industriepartner an sie zurück übertragen . Die Hochschule ist dann
berechtigt, die Erfindung freizugeben oder aber mit dem/den Erfindern zu
vereinbaren, dass eine Schutzrechts anmeldung nicht erfolgen muss (§ 13 ArbEG)
. Gibt die Hochschule/Forschungseinrichtung in einem solchen Fall die Erfindung
nicht frei, gewährt sie dem Industriepartner ein nichtausschließliches,
weltweites, unwiderrufliches, nichtübertragbares, aber unterlizenzierbares
Nutzungsrecht an der betreffenden Erfindung und den daraus resultierenden
Schutzrechten . Für den Fall, dass eine solche Erfindung später frei wird,
gewähren dieses Recht sowohl der Projektleiter als auch die weiteren
Beschäftigten der Hochschule/Forschungseinrichtung, die Erklärungen zur
Überleitung der Rechte nach Ziff . 6 .3 . unterzeichnet haben . Das
Nutzungsrecht des Industriepartners an solchen Erfindungen ist auf die Nutzung
der Ergebnisse dieses Vertrages auf dem Anwendungsgebiet beschränkt .
8 .3 [Für die Abwicklung der Anmeldung gelten
folgende Alternativen zur Wahl der Vertragspartner bei Vertragsschluss:]
Alternative 1: Wenn der
Industriepartner eine prioritätsbegründende Erstanmeldung wünscht, wird die
Hochschule/Forschungseinrichtung die Erfindung nicht freigeben, sondern über
die Inanspruch nahmefiktion nach § 6 Abs .2 ArbEG dafür sorgen, dass die
Wirkungen der Inanspruchnahme eintre ten bzw . die Erfindung nach § 6 Abs . 1
ArbEG1 ArbEG in Anspruch nehmen . Daraufhin wird der Indus trie partner die
die Hochschule/Forschungseinrichtung die prioritätsbegründende Erstanmeldung
unverzüglich selbst oder durch einen von ihm beauftragten Rechts oder
Patentanwalt im Namen der Hochschule/Forschungseinrichtung und im eigenen Namen
vornehmen . Der Industriepartner ist Herr des Verfahrens und hat das Recht,
alle Texte und Ansprüche zu formulieren sowie Prüfungs verfahren durchzuführen
.
Alternative 2: Wenn der
Industriepartner eine prioritätsbegründende Erstanmeldung wünscht, wird die
Hochschule/Forschungseinrichtung die Erfindung nicht freigeben, sondern über
die Inanspruch nahmefiktion nach § 6 Abs .2 ArbEG dafür sorgen, dass die
Wirkungen der Inanspruchnahme eintre ten bzw . die Erfindung nach § 6 Abs . 1
ArbEG in Anspruch nehmen . Daraufhin wird die Hochschule/ Forschungseinrichtung
die prioritätsbegründende Erstanmeldung unverzüglich im Namen der Hoch
schule/Forschungseinrichtung und des Industriepartners vornehmen (Ziff . 9) .
Die Hochschule/For schungseinrichtung verpflichtet sich, einen von dem
Industriepartner in der Mitteilung gemäß Ziff . 8 .2 Satz 1 zu benennenden Rechts
oder Patentanwalt mit dieser Anmeldung zu beauftragen . Die Par teien stimmen
sich über die Auswahl eines
Patentanwalts und über den Inhalt der Anmeldung ab .
8 .4 Die Vertragspartner sind verpflichtet, den
berechtigten Vertragspartner bei der Erwirkung von Neu rechten zu
unterstützen, insbesondere alle erforderlichen Erklärungen und Unterschriften
zeitgerecht und sachlich richtig abzugeben und beizubringen . Die
Vertragspartner werden im Übrigen alles unter lassen, was für die Erteilung und
Aufrechterhaltung von Neurechten schädlich sein könnte .
8 .5 Die Hochschule/Forschungseinrichtung hat das
Recht, ein Verwertungsunternehmen, statt ihrer mit der Abwicklung der Anmeldung
zu betrauen und diesem Verwertungsunternehmen daher, soweit erforderlich,
Informationen, die ihr im Rahmen dieses Vertrages zugänglich sind, zu
offenbaren, sofern Die Verträge im Einzelnen
das Verwertungsunternehmen sich vor Übermittlung der Informationen
gegenüber der Hochschule/ Forschungseinrichtung und dem Industriepartner zur
Geheimhaltung entsprechend den Bestim mun gen dieses Vertrages verpflichtet
hat .
9 .
Anmelderstellung, ggf . Treuhandverhältnis
9 .1 Anmelder der prioritätsbegründenden
Erstanmeldung sind die Hochschule/Forschungseinrichtung und der Industriepartner
gemeinsam, es sei denn, die Hochschule/Forschungseinrichtung verzichtet hierauf
bis zur Äußerung des Industriepartners nach Ziff . 8 .2 schriftlich gegenüber
dem Industrie partner . Die prioritätsbegründende Erstanmeldung ist in der
Regel eine deutsche oder europäische Schutzrechtsanmeldung .
9 .2 Die Hochschule/Forschungseinrichtung hat die
Anmelderstellung lediglich als Treuhänder für den Industriepartner inne . Im
Innenverhältnis steht das Recht auf das Neurecht ausschließlich dem
Industriepartner zu . Die Hochschule/Forschungseinrichtung wird daher Weisungen
des Industrie partners hinsichtlich der Ausübung der Rechte aus der Anmeldung
und der Rechte aus dem erteilten Neurecht befolgen .
9 .3 Nach Ablauf von achtzehn (18) Monaten ab dem
Anmeldetag wird die Hochschule/Forschungs ein richtung dem Industriepartner
unverzüglich ihren Anteil an der Anmeldung oder, sofern das betref fende
Neurecht bereits erteilt ist, an dem Neurecht übertragen und wird dazu alle
notwendigen Erklärungen abgeben .
10 . Weitere Schutzrechtsanmeldungen,
Schutzrechtsvalidierungen, Schutzrechtsaufgabe in einzelnen Ländern
10 .1 Der Industriepartner nimmt weitere, auf der
prioritätsbegründenden Erstanmeldung beruhende Schutzrechtsanmeldungen oder
Schutzrechtsvalidierungen im eigenen Namen vor . Er entscheidet nach eigenem
Ermessen, wie und für welche Länder er derartige Schutzrechtsanmeldungen oder
Schutzrechtsvalidierungen durchführt .
10 .2 Der Industriepartner ist jederzeit frei,
Neurechte ganz oder in einzelnen Ländern aufzugeben oder das Anmeldeverfahren
im Ausland nicht weiter zu verfolgen . Ziff . 6 .8 ist zu beachten .
11 .
Kosten der Schutzrechte
Die mit der Anmeldung,
Aufrechterhaltung, Verteidigung und Durchsetzung verbundenen Kosten der
Neurechte trägt der Industriepartner, es sei denn, dieser hat sein materielles
Recht an diesen gemäß Ziffer 8 .2 auf
die Hochschule/Forschungseinrichtung zurück übertragen .
12 .
Vergütung der Arbeiten
Die
Hochschule/Forschungseinrichtung erhält von dem Industriepartner für die
Durchführung der Auftrags forschung einschließlich des Materials und der
Benutzung aller zur Durchführung dieses Vertrages notwen digen Einrichtungen
eine Vergütung nach Maßgabe der Anlage 6
.
13 .
Vergütung von Erfindungen
13 .1 Die Vergütung nach Ziff . 12 umfasst auch das
Entgelt für die Einräumung der Nutzungsrechte an den Altrechten und für die
Übertragung der Neurechte . Bei der Festlegung des Entgelts werden branchen
spezifische Besonderheiten und Erfahrungswerte hinsichtlich der Anzahl und
Werthaltigkeit der bei der Durchführung des Vertrages voraussichtlich
entstehenden Erfindungen, einschließlich der in der betreffenden Branche bei
Lizenzierung anderenfalls üblicher Lizenzsätze berücksichtigt .
13 .2 Hat die Hochschule/Forschungseinrichtung dem
Industriepartner eines oder mehrere Neurechte zu Bedingungen übertragen oder
hieran eine Lizenz eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Vergütung
(Ziff . 12) unter Berücksichtigung dieser Vertragsbeziehung der
Hochschule/Forschungs einrichtung zu dem Industriepartner in einem auffälligen
Missverhältnis im Sinne einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage zu
den direkten Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Neu rechtes steht, so
werden die Vertragspartner auf Verlangen eines Vertragspartners den Vertrag
der gestalt anpassen, dass der Hochschule/Forschungseinrichtung eine den
Umständen nach angemes sene Beteiligung gewährt wird . Haben die
Vertragspartner diese nach Abschluss des Vertrages ein tretenden Bedingungen bei
Vertragsschluss vorhergesehen, entfällt der Anspruch .
14 .
Mediation, Schiedsgericht
14 .1 Alle Streitigkeiten, die sich aufgrund dieses
Vertrags oder späterer Änderungen dieses Vertrags erge ben oder sich auf
diesen beziehen, einschließlich (ohne Einschränkung hierauf) dessen Entstehung,
Gültigkeit, bindende Wirkung, Auslegung, Durchführung, Verletzung oder
Beendigung sowie außer vertragliche Ansprüche, aber auch, ob ein Fall der Ziff
. 13 .2 vorliegt und/oder wie hoch in einem sol chen Fall die angemessene
Beteiligung ist, sind gemäß den Regeln für das Schlichtungs verfahren der WIPO
dem Schlichtungsverfahren zu unterwerfen . Der Ort des Schlichtungsverfahrens
soll *** [indivi duell auszufüllen] sein . In dem Schlichtungsverfahren soll
die *** [individuell auszufüllen] Sprache ver wendet werden .
14 .2 Falls und insoweit solche Streitigkeiten
nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen seit Beginn des Schlich tungsverfahrens
aufgrund des Schlichtungsverfahrens beigelegt werden, sind sie nach Einreichung
eines Schiedsantrags einer Partei gemäß den Regeln für das
Schiedsgerichtsverfahren der WIPO dem Schiedsgerichtsverfahren zu unterwerfen
und endgültig im Schiedsgerichtsverfahren zu entscheiden . Alternativ soll,
wenn vor Ablauf der genannten Frist von sechzig (60) Tagen eine Partei
versäumt, sich an dem Schlichtungsverfahren zu beteiligen oder nicht mehr an
dem Schlichtungsverfahren teilnimmt, die Streitigkeit nach Einreichung eines
Schiedsantrags durch die andere Partei gemäß den Regeln für das
Schiedsgerichtsverfahren der WIPO dem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen und
endgültig im Schiedsgerichtsverfahren
entschieden werden . Das Schiedsgericht soll aus drei Schiedsrichtern bestehen
. Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens soll *** [individuell auszufüllen] sein
. In dem Schieds ge richts verfahren soll die deutsche Sprache verwendet
werden . Die Streitigkeit soll unter Anwendung deutschen Rechts entschieden
werden .
15 .
Geheimhaltung
Die zwischen den
Vertragspartnern bestehende Geheimhaltungsabrede vom *** [individuell
auszufüllen] besteht fort/wird aufgehoben . [nicht zutreffendes streichen]
Darüber hinaus verpflichten sich die Vertrags partner, sämtliche ihnen im
Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als
vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts oder
Betriebsgeheimnisse Die Verträge im Einzelnen
eines Vertragspartners offensichtlich erkennbar sind, unbefristet / ***
Jahre [individuell auszufüllen] geheim zu halten und sie – soweit nicht zur
Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben
oder zu verwerten . Sie werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für
sie tätigen Arbeitnehmern und sonstigen Dritten sicherstellen, dass auch diese
unbefristet / *** Jahre [individuell auszu füllen] jede eigene Verwertung oder
unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts und Betriebsgeheimnisse unterlassen .
16 .
Rechts- und Sachmängelhaftung
16 .1 Die Hochschule/Forschungseinrichtung wird
ihre Leistungen nach diesem Vertrag auf der Grundlage der anerkannten Regeln,
dem ihr bei Ausführung bekannten Stand der Technik sowie unter bestmög licher
Ausnutzung des Standes der Wissenschaft erbringen .
16 .2 In dem Falle etwaiger Gewährleistung wird der
Industriepartner der Hochschule/Forschungs ein richtung zunächst Gelegenheit
geben, ihre Leistung nachzubessern .
16 .3 Die Hochschule/Forschungseinrichtung führt
Auftragsforschung im Bereich der angewandten Forschung durch und erschließt
technologisches Neuland . Die damit verbundenen Risiken beinhal ten, dass
Forschungs und Entwicklungsziele gegebenenfalls nicht oder nicht vollständig
erreicht werden . In keinem Fall übernimmt die Hochschule/Forschungseinrichtung
Garantien und/oder Zusicherungen hinsichtlich des Vertragsgegenstandes .
16 .4 Beide Vertragspartner sind sich des Risikos
der Nichtigerklärung von Schutzrechten bewusst . Die Nichtigerklärung eines
oder mehrerer Schutzrechte berührt nicht die Wirksamkeit dieses Vertrages . Der
Eintritt der Rechtskraft eines Nichtigkeitsurteils berechtigt den jeweils
berechtigten Vertrags partner nach diesem Vertrag auch nicht zur Kündigung
dieses Vertrages . Ansprüche auf Rücktritt und/oder Schadensersatz sind
ausgeschlossen .
16 .5 Außer im Falle positiver Kenntnis und/oder
grob fährlässiger Unkenntnis haftet der jeweilige Ver trags partner nach
diesem Vertrag weder für den künftigen Bestand des Schutzrechtes noch für einen
bestimmten Schutzbereich desselben . Gleichermaßen gilt, dass der jeweilige
Vertragspartner für beeinträchtigende Rechte Dritter nicht haftet, soweit ihm
diese nicht positiv bekannt oder grob fahr lässig unbekannt geblieben sind .
16 .6 Auch haftet der jeweilige Vertragspartner
außer im Fall positiver Kenntnis oder grob fahrlässiger Un
kenntnis nicht für Tauglichkeitsmängel, wie etwa fehlende technische
Ausführbarkeit oder Brauch barkeit . Der jeweilige Vertragspartner haftet auch
nicht für die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Schutzrechtes .
16 .7 Anspruch auf Schadensersatz statt der
Leistung wegen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit oder Qualitätsmängeln nach
§ 311 a Abs . 2 BGB sind auf das negative Interesse beschränkt .
16 .8 Wechselseitige Schadensersatzansprüche der
Vertragspartner sind auf den Ersatz typischer Schäden beschränkt . Der Anspruch
auf Ersatz des entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen . Diese Einschrän kungen
gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertragspartners .
16 .9 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen
gelten nicht im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der
Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz .
17 .
Verteidigung von und Angriff aus Schutzrechten
17 .1 Die Hochschule/Forschungseinrichtung ist nach
der Maßgabe der Regelungen in Ziff . 9 verpflichtet, die Neurechte während der
Dauer dieses Vertrages aufrechtzuerhalten; die Kosten hierfür trägt der
Industriepartner im Fall der Übertragung oder einer Lizenz, die nicht auf
Anwendungsgebiete beschränkt ist, sondern vollumfänglich das jeweilige gesamte
Schutzrecht erfasst .
17 .2 Die Vertragsparteien werden einander von ihnen
bekannt werdenden Verletzungen der Neurechte unterrichten und sich über eine
Reaktion auf etwaige Angriffe sowie eine Verteidigung der Schutz rechte
fallweise abstimmen .
[Alternative: ausführliche
individuelle Regelung zur Zuständigkeit und zur Kostentragung sowie zur
Mitwirkung bei Angriff und Verteidigung]
18 .
Marketing
Die Vertragspartner stimmen sich
darüber ab, ob und in welchem Umfang beim Marketing etwaiger Pro dukte und
Dienstleistungen, die auf Ergebnisse aus diesem Vertrag zurückgehen, in
angemessenem Umfang auf die Zusammenarbeit mit der
Hochschule/Forschungseinrichtung und dem Projektleiter hingewiesen wird .
19 .
Vertragslaufzeit und Regelungen für die Zeit nach Beendigung des Vertrages
19 .1 Dieser Vertrag tritt zum ***, [individuell
auszufüllen] spätestens aber zum Beginn der Zusammenarbeit in Kraft und hat
eine Laufzeit bis zum *** . [individuell auszufüllen] Sollte der
Vertragsgegenstand zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht sein, werden die
Vertragspartner einvernehmlich eine Verlän gerung der Zusammenarbeit
vereinbaren .
19 .2 Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages ist
ausgeschlossen . Einzig eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt den
gesetzlichen Regelungen nach möglich . Ein wichtiger Grund liegt insbe sondere
vor, wenn
19 .2 .1 Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem
kündigenden Vertragspartner unter Berück sich ti g ung aller Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Ver trags partner die
Fort setzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann . Im Falle einer
solchen wirksamen Kün digung kann der kündigende Vertragspartner die
Übertragung und/ oder die Rückübertragung der Neurechte des gekündigten
Vertragspartners auf den kündi genden Vertragspartner verlangen . Für diesen
Übergang zahlt der kündigende Vertrags partner an den anderen Vertragspartner
die nachgewiesenen entstandenen Kosten für die Erlangung und Aufrechterhaltung
der Schutzrechte . An den Altrechten des gekündigten Vertragspartners erhält
der kündigende Vertragspartner ein kostenloses nichtausschließ liches
Nutzungsrecht an den Alt und Neurechten des gekündigten Vertragspartners auf
dem Anwendungsgebiet, soweit keine anderweitigen Verpflichtungen entgegenstehen
. Ist der kündigende Vertrags partner die Hochschule/Forschungseinrichtung,
erhält diese das Recht, die Altrechte im Rahmen der Auftragsforschung zu
lizenzieren;
19 .2 .2 wesentliche Änderungen im rechtlichen Status
oder in den Beteiligungsverhältnissen oder Verän derungen in der Besetzung der
Geschäftsleitung eines Vertragspartners derart erfolgen, dass ein Festhalten
des anderen Vertragspartners an diesem Vertrag nicht mehr zumutbar ist;
19 .2 .3 ein Vertragspartner die Wirksamkeit der
Schutzrechte angreift oder Dritte bei einem solchen Angriff unterstützt .
19 .3 Reicht der Regelungsgehalt einzelner
Vorschriften dieses Vertrages über die Vertragslaufzeit hinaus, bleiben diese
Vorschriften insoweit auch nach Ende der Vertragslaufzeit wirksam .
20 .
Rechtsnachfolge
Sofern Schutzrechte nach diesem
Vertrag lizenziert werden, steht der jeweils lizenzierende Vertragspartner
dafür ein, dass bei einer etwaigen Übertragung des der Lizenz zugrunde
liegenden Schutzrechts die Belas tungen durch diese Lizenz vom Übernehmer des
Schutzrechts mit übernommen werden .
21 .
Schlussbestimmungen
21 .1 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen
und haben keine Gültigkeit . Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform . Dies gilt auch für die Änderung
dieser Schriftformklausel .
21 .2 Sollte eine der Bestimmungen dieser
Vereinbarung unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird die Vereinbarung im
Übrigen hiervon nicht berührt . Derartige Bestimmungen werden die Vertrags
partner durch solche neue, gültige Bestimmungen ersetzen, die dem Vertragszweck
am ehesten ent sprechen .
21 .3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist *** .
[individuell auszufüllen, wenn gesetzliche Voraussetzungen für
Gerichtsstandsvereinbarung vorliegen (vgl. § 38 ZPO)]
21 .4 [wenn ausländischer Partner beteiligt:] Auf
diese Vereinbarung und ihre Auslegung findet ausschließ lich deutsches Recht
unter ausdrücklichem Ausschluss des einheitlichen UNKaufrechts Anwendung .
______________, den ____________
______________, den ____________
______________, den ____________
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_______________________________ Hochschule/Forschungseinrichtung Industriepartner Projektleiter